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FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) ZUR UG-NOVELLE

Zur Verfügung gestellt vom Bildungspolitischen Referat der Österreichischen Hochschüler- und Hochschülerinnenschaft
Download als PDF: UG-Novelle FAQ

Es war immer wieder die Rede von einer Beschränkung der Studien, welche von Student_innen belegt werden können. Wird diese eingeführt?

Nein, eine solche Beschränkung wird nicht eingeführt.

In der Novelle erfolgt bei Nichterreichen der Mindest-ECTS eine Exmatrikulation, ist diese auch rückwirkend wirksam?

Nein, die Maßnahmen sind mit Inkrafttreten der Novelle gültig für alle Studierenden, welche ein neues Studium (Bachelor- oder Diplomstudium) an einer österreichischen Universität beginnen ab dem Wintersemester 2022/23. Die Exmatrikulation bei nichterreichen der Mindeststudienleistung ist nicht rückwirkend möglich.

Betrifft die Mindeststudienleistung auch Studierenden, welche nicht aus Österreich kommen?

Die Maßnahmen sind nicht an die Nationalität der Studierenden gebunden, es macht daher keinen Unterschied ob es sich um Studierende aus Österreich, der EU oder einem anderen Land handelt. Die Mindeststudienleistung ist nach Inkrafttreten der Novelle von allen Studierenden, welche sich an einer österreichischen Universität inskribieren, zu erbringen.

Gibt es Ausnahmen für Studierende, welche etwa arbeiten?

Nein, die Novelle macht keinen Unterschied zwischen den Situationen, in welchen sich die Studierenden befinden: Es gelten unabhängig davon für alle dieselben Regeln.

Wie viele ECTS sind zu erbringen?

Innerhalb der ersten vier Semester der Zulassung zu einem Studium müssen 16 ECTS erreicht werden.

Was passiert, wenn ich die Mindestleistung nicht erfülle, kann ich mich dann erneut zum Studium zulassen?

Nein, wer die Mindestleistung nicht erfüllt, ist zwei Jahre für das entsprechende Studium gesperrt. Es besteht allerdings die Möglichkeit das Studium an einer anderen Hochschule aufzunehmen.

Hat eine Beurlaubung einen Einfluss auf die zu erbringende Mindeststudienleistung?

In Zusammenhang mit der Mindeststudienleistung und Beurlaubungen sieht die Regelung vor, dass Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, nicht in die vier Semester, innerhalb derer die Mindeststudienleistung zu erbringen ist, mit einzurechnen sind.

Welche Pflichten hat meine Universität in Zusammenhang mit der Mindeststudienleistung?

Gerade mit der Einführung einer Mindeststudienleistung hat das Parlament im geänderten Universitätsgesetz auch die Pflicht für die Unis vorgesehen, dass jene Studierende, welche in den ersten beiden Semestern in einem Studium weniger als 12 ECTS absolviert haben, verpflichtend informiert werden müssen. Dabei sollen sie darüber informiert werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach dem 4. Semester die Mindeststudienleistung nicht erbracht haben ebenso wie die Studierenden auf Studienberatung und Unterstützungsleistungen hingewiesen werden sollen.

Kann ich auch ein “Learning-Agreement” in Anspruch nehmen und wie schaut dieses aus?

Die Neuerungen im Universitätsgesetz sehen vor, dass zwischen Universitäten und Studierenden eine Vereinbarung über die Studienleistung abgeschlossen werden kann. Diese Möglichkeit kann Studierenden in Bachelor- oder Diplomstudium angeboten werden, die im Vorjahr prüfungsinaktiv waren und bereits zumindest 120 ECTS-Punkte im betreffenden Studium erreicht haben. Wie diese Vereinbarung genau auszusehen hat, muss jede Uni individuell regeln – es gibt jedoch mehrere Mindestanforderungen im Gesetz. So müssen in der Vereinbarung die Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Uni (etwa der Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmer_innen, Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.), die Verpflichtungen der Studierenden (etwa zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.), sowie Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.) angeführt werden.

Gibt es Änderungen bei den Fristen für die Zulassung zum Studium bzw. zur Einzahlung des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrag) und allfällig des Studienbeitrages?

Aktuell ist eine Zulassungsfrist im Ausnahmefall und die Meldung zur Fortsetzung des Studiums in der sogenannten Nachfrist bis 30. November bzw. 30. April möglich. Mit der Änderung des Universitätsgesetzes wird diese Nachfrist abgeschafft. Die Zulassung zu Bachelor- oder Diplomstudien endet also im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar, eine verlängerte Zulassung soll nur mehr bis 31. Oktober bzw. 31. März in Ausnahmefällen möglich sein. Innerhalb dieser Fristen soll auch die Meldung der Fortsetzung des Studiums durch Bezahlung des ÖH-Beitrages und ggf. des Studienbeitrages erfolgen müssen. Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien soll auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen können.

Ich habe einen Bachelor/Master gemacht und möchte mit einem Masterstudium bzw. Doktoratsstudium beginnen. Was ändert sich hier?

Um nach dem Abschluss des Bachelorstudiums zu einem Masterstudium zugelassen werden zu können, muss dieses nicht mehr facheinschlägig sein, sondern es reicht, wenn das Masterstudium fachlich in Frage kommt. Jedoch müssen Ergänzungsprüfungen, die zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede bei der Zulassung zum Masterstudium allenfalls vorgeschrieben werden, künftig bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abgelegt werden – und nicht mehr innerhalb des Masterstudiums. Dasselbe gilt künftig auch für allenfalls bei der Zulassung zu einem Doktoratsstudium vorgeschriebene Ergänzungsprüfungen.

Ich habe die STEOP nicht bestanden. Was nun?

Bislang war es möglich, wenn Studierende bei einer Prüfung der Studieneingangs- und Orientierungsphase alle Prüfungsantritte negativ bekommen haben und somit exmatrikuliert wurden, dasselbe Studium im dritt nächsten Semester neu inskribieren konnten an der jeweiligen Uni. Diese Möglichkeit wird abgeschafft. Exmatrikulation in der STEOP heißt also Unmöglichkeit dieses Studium an derselben Uni wieder zu betreiben.

Welche Änderungen gibt es bei der Beurlaubung?

Neu eingeführt wird ein gesetzlicher Beurlaubungsgrund “vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung” ebenso wie eine Beurlaubung flexibler beantragt werden kann. Die Frist zur Beantragung bleibt aber der Semesterbeginn, jedoch kann bei einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritt eines Beurlaubungsgrundes eine Beurlaubung künftig auch während des gesamten Semesters beantragt werden. Neu ist auch, dass alle Studienleistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt absolviert wurden, gültig bleiben und wenn bei Beginn der Beurlaubung nicht die Hälfte des Semesters vorbei ist, kann ebenso die Rückerstattung des Studienbeitrages beantragt werden.

Welche Informationen muss ich am Beginn des Semesters für meine Lehrveranstaltungen von der Uni erhalten?

Mit den Änderungen des Universitätsgesetzes in diesem Punkt musst du vor Beginn eines Semesters über folgende Aspekte der Lehrveranstaltungen informiert worden sein:

  • Titel der Lehrveranstaltung
  • der Name der LV-Leitung
  • die Lehrveranstaltungs-Art
  • die Form (also ob analog oder digital oder hybrid)
  • die Termine
  • die Ziele
  • die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung
  • die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Berurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen

Gibt es bei Regelungen zu Online-Prüfungen?

Erstmals gibt es mit den Änderungen Bestimmungen zu auf elektronischen Weg durchgeführten Prüfungen im Universitätsgesetz. Festgeschrieben sind hier insbesondere drei Mindestkriterien: So sind Studierende vor Beginn des Semesters über die Standards zu informieren, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können. Ebenso ist geregelt, dass zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistungen technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen sind und, dass bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der/des Studierenden auftreten, die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen ist

Was hat es sich mit der zusätzlichen Prüfungswiederholung bei der letzten Prüfung auf sich?

Mit der Änderung des Universitätsgesetz gibt es zukünftig für Studierende bei ihrer letzten Prüfung im Studium eine zusätzliche Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. Die letzte Prüfung in einem Studium liegt nach Erläuterung des Bundesministeriums dann vor, wenn sonst alle im Curriculum dieses Studiums vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Bachelorarbeit bzw. die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten positiv beurteilt sind.

Kommt es nun zu einer Reduktion der Prüfungstermine und wie schaut es mit den Prüfungswiederholungen aus?

Nein, es kommt zu keiner Reduktion von Prüfungsterminen: Es sind weiterhin drei Termine pro Semester für Lehrveranstaltungen anzubieten, deren Prüfungen in einem Vorgang erfolgen (z.B. Vorlesungen). Es wird jedoch abgeschafft, dass Prüfungstermine zumindest am Anfang, Mitte und Ende eines Semesters angeboten werden müssen. Die Vorgabe von drei Prüfungsterminen bezieht sich künftig nur mehr allgemein auf jedes Semester. Bei der Anzahl an gesetzlich festgelegten Prüfungswiederholungen ändert sich durch die Änderung des Universitätsgesetz nichts, außer in Zusammenhang mit der letzten Prüfung im Studium.

Was ändert sich durch die Änderung des Universitätsgesetzes, wenn ich einen Antrag auf Aufhebung einer Prüfung wegen einem schweren Mangel einbringen möchte?

Wenn bisher ein Antrag auf Aufhebung einer Prüfung wegen eines schweren Mangels gestellt werden wollte, hatten Studierenden lediglich zwei Wochen Zeit. Dieser Zeitraum wird nun auf vier Wochen ausgeweitet.

Darf ich mehrere akademische Grade tragen?

Mit der Änderung des Universitätsgesetzes wird es möglich gemacht, dass der akademische Grad in der Kurzform inklusive des geschlechtsspezifischen Zusatzes in öffentlichen Urkunden angeführt werden können. Dabei kann jedoch nur ein akademischer Grad getragen werden.

Bekomme ich eine Gesamtnote am Ende des Studiums?

Ja, diese Möglichkeit wird jetzt gesetzlich verankert, dass du die Ausstellung einer Gesamtnote/Durchschnittsnote beim Abschluss eines Studiums beantragen kannst.

Was hat es mit kombinierten Master- und Doktoratsstudien auf sich?

Neben Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien soll es zukünftig auch kombinierte Master- und Doktoratsstudien geben können. Ob und welche kombinierten Studien es geben wird, hängt jedoch von den einzelnen Unis ab. Grundsätzlich bedeutet dieser neue Studientyp, dass Studierende nach Abschluss des Bachelorstudiums zu diesem kombinierten Studium zugelassen werden und dann bis zum Doktoratsabschluss studieren. Das Studium soll insgesamt mindestens fünf Jahre dauern und im Master-Teil zumindest 120 ECTS-Punkte umfassen.

Kombinierte Master- und Doktoratsstudien vertiefen und ergänzen die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung oder Berufsausbildung. Die Grundlagen bilden Bachelorstudien und die selbstständige Arbeit mit einem spezifischen Forschungsschwerpunkt.

Ab wann gilt das alles?

Die meisten Änderungen im Studienrecht sollen ab dem Wintersemester 2022/2023 in Kraft treten. Ausgenommen sind die Änderungen bei den Regelungen von Lehrveranstaltungen und elektronischen Prüfungen. Diese Bestimmungen gelten ab dem Wintersemester 2021/2022. Die Mindeststudienleistung gilt für ab dem Wintersemester 2022/23 neu zugelassene Bachelor- und Diplomstudien.

Ich bin Studierendenvertreter*in. Muss ich zukünftig für die Gremienarbeit einen Nachweis erbringen, damit ich in diesen mitarbeiten kann?

Ja und nein, denn hängt dies von der Regelung an deiner Universität ab. Denn mit der UG-Novelle wird den Unis die Möglichkeit gegeben, dass sie der Nachweis von Fachkenntnissen im Ausmaß von bis zu 60 ECTS für Studierende verlangen können, damit diese in Curricularkommissionen, Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen tätig sein können.

Was bedeutet der neue Paragraph zur Wissenschaftlichen Praxis im Studienalltag?

In der aktuellen Fassung der UG-Novelle ist festgeschrieben, dass sich Studierende beim Verfassen einer Arbeit an die wissenschaftliche Praxis halten müssen. Das bedeutet, dass es bei vorsätzlichen Plagiaten oder falschen Angaben zu rechtlichen Folgen kommt. Ebenso wenn eine Note oder ein akademischer Grad durch die Abgabe einer Arbeit erschlichen wird, welche durch Ghostwriting zustande gekommen ist.

Welche Folgen hat das nichteinhalten der wissenschaftlichen Praxis?

Ein Plagiat kann zur Aberkennung des Akademischen Grades und einer Geldstrafe führen. Ghostwriting führt wie auch schon bisher zur Aberkennung des Akademischen Grades sowie zu rechtlichen Konsequenzen. Neu ist, das es nun auch für die eigentlichen Verfasser_innen der akademischen Arbeit Konsequenzen gibt: Hier kann es zu einer Geldstrafe kommen bzw bei wiederholten oder gewerbsmäßigen Ghostwriting auch zu einer Haftstrafe. Plagiate können anders wie Ghostwriting nicht verjähren. Die Verjährungsfrist beim Ghostwriting beträgt 30 Jahre.

Was ändert für die Uni-Senate?

Senate entscheiden mit, wer Rektor_in wird. Bei der Erstbestellung wird ihr Mitbestimmungsrecht ein wenig ausgebaut, weil nun mindestens zwei Mitglieder (ev. auch das dritte, wenn die Wahl auf ein Senatsmitglied fällt) in der sogenannten Findungskommission sitzen. Dafür reicht für bei der ersten Wiederwahl anstelle der Zwei-Drittel-Mehrheit nun die einfache Mehrheit im Senat und im Universitätsrat aus. Sie muss hier aber sowohl im Senat als auch im Universitätsrat vorhanden sein.

Die Zeit, die Personen im Senat aktiv sein können, wird künftig wie auch für Rektor_innen auf 12 Jahre beschränkt, um eine gewisse Erneuerung in den obersten Entscheidungsgremien zu ermöglichen. Die Beschränkungen treten – so wie für Rektor_innen – ab 1. Oktober 2021 in Kraft. Amtierende Senatsmitglieder, die sich ab dann einer Wiederwahl stellen, werden dann jedoch wie neue Kandidat_innen behandelt. Sie können sich ab dann also noch für maximal vier Funktionsperioden bewerben.

Was ändert sich für die Rektorate?

Die Rektorate haben ein neues Initiativrecht. Es handelt sich um ein Vorschlagsrecht, mit dem die Rektorate Änderungen der Studienpläne in die Wege leiten können. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten von der zuständigen Curricularkommission behandelt werden, die von den Senaten bestellt werden. Diese Curricularkommission hat sowohl das Rektorat als auch die Senate fristgerecht über das Ergebnis zu informieren.

Was ändert sich für Universitätsräte?

Bzgl. der (Wieder-) Bestellung von Rektor_innen gelten die Ausführungen, wie sie für Senate gemacht werden. Wahlvorschläge für Universitätsräte müssen jetzt verpflichtend begründet werden. Es muss also nun ausgeführt werden, warum eine Person vom Senat oder von der Bundesregierung auf Vorschlag des Wissenschaftsministers Universitätsrat oder Universitätsrätin werden soll. Damit soll die Transparenz erhöht werden.

Link zum Gesetzestext: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128